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Rauchende Beamte können zur Entwöhnungstherapie verpflichtet werden

Fehlzeiten ausschlaggebend für die Anordnung

[23.11.2005/pk] Nach einem Bericht des Wiesbadener Kuriers können rauchende Beamte von ihrem Dienstherrn unter gewissen Umständen zu einer Entwöhnungstherapie verpflichtet werden. Gemäß Beamtenrecht müssen Staatsdiener auf ihre Gesundheit achten, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte als zuständige Disziplinarkammer für Bundesbeamte in Hessen den Fall einer Beamtin der Post AG zu verhandeln. Die rauchende Briefzustellerin litt unter Atemwegsproblemen und war oft krank. Vergeblich rieten ihr die Ärzte zu einer Entwöhnungstherapie. Zuletzt wollte die Post ihre Mitarbeiterin zur Teilnahme an einer Therapie verpflichten. Die unbelehrbare Raucherin weigerte sich jedoch beharrlich, worauf die Vorgesetzten eine Geldbuße verhängten.

Das Gericht folgte in seinem Urteil weitgehend der Argumentation der Dienststelle. Beamte unterliegen einer speziellen Treuepflicht, zu der im konkreten Fall insbesondere die Erhaltung der Gesundheit zählt. Diese kann, so die Verwaltungsrichter, stark in den privaten Bereich eingreifen. Bei der Abwägung zwischen persönlichen Freiheiten der Staatdiener und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ergibt sich im vorliegenden Fall eine klare Priorität des öffentlichen Interesses. Die Weigerung der rauchenden Postbotin, sich einer Entwöhnungstherapie zu unterziehen, wirkt sich nachhaltig auf den Dienst aus. Denn durch die häufige krankheitsbedingte Abwesenheit, die in ihrem Tabakkonsum begründet ist, müssen Kollegen auch öfter als Ersatz einspringen.

In einem Punkt widersprach das Gericht allerdings der Post. Aus formalen Gründen ist die verhängte Geldbuße nicht rechtmäßig. Die Briefträgerin war nicht vorher über die disziplinarrechtlichen Folgen ihres Handelns aufgeklärt worden. Damit bleibt die Beamtin noch einmal vor der Geldbuße verschont.


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