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Fotodokumentationen

Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen: Gesetzeslücken und Vollzugsprobleme

[21.03.2011/DKFZ] Gesetzeslücken und Vollzugsprobleme kennzeichnen die Umsetzung des Nichtraucherschutzes in der nordrhein-westfälischen Gastronomie und in Diskotheken. Das belegen neue Studien des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ), Heidelberg, und der Verbraucherzentrale NRW.

In jeder dritten Gaststätte des größten deutschen Bundeslandes wird auch heute noch geraucht. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie des DKFZ, bei der im Februar 2011 mehr als 2.000 Betriebe in insgesamt 15 Städten überprüft wurden. Während in der Mehrzahl der Restaurants das Rauchen verboten ist, finden sich nur wenige Kneipen und Bars, in denen man rauchfrei ein Bier trinken kann. Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes sind in der Gastronomie an der Tagesordnung: 92 Prozent der Rauchergaststätten halten sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften. So werden selbst zubereitete Speisen angeboten und die Kennzeichnungspflichten, insbesondere zum Jugendschutz, ignoriert. 81 Prozent der Raucherclubs verzichten auf die obligatorischen Eingangskontrollen. 70 Prozent der Raucherräume entsprechen nicht den Vorgaben des Gesetzgebers. Häufig besteht keine vollständige räumliche Abtrennung zum Nichtraucherraum. "Unter all diesen Missständen leiden nicht nur die Gäste, sondern vor allem die Beschäftigten, die jeden Tag in der mit Tabakrauch kontaminierten Atemluft arbeiten müssen", so Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention im Deutschen Krebsforschungszentrum.

Auch in den Diskotheken kann von einem wirksamen Schutz vor Passivrauchen keine Rede sein. Bei den Testbesuchen der Verbraucherzentrale NRW zeigte sich Mitte März, dass lediglich drei von fünfzig Tanzlokalen rauchfrei sind. In 34 Diskotheken gibt es eine Raucherzone, die meist aber nur unzureichend vom Nichtraucherbereich abgetrennt ist. Von den 47 Diskotheken, in denen geraucht wird, haben sich lediglich vier offiziell als Raucherclub deklariert. Besonders bedenklich ist aus gesundheitlicher Sicht, dass in vielen Fällen auch im Bereich der Tanzfläche Zigaretten angezündet werden. Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, zu der Vielzahl der Gesetzesverstöße: "Dass junge Diskogänger - ganz gleich ob sie dem blauen Dunst frönen oder nicht - in einer ihrer bevorzugten Freizeiteinrichtung einem gesundheitsschädlichen Dauerqualm ausgesetzt sind, ist ein ernüchternder Befund. Die logische Konsequenz daraus: Sonderregelungen, die genügend Spielraum für missbräuchliche Nutzung zulassen, müssen in Nordrhein-Westfalen dringend abgeschafft werden."

Finanziell unterstützt wurden die beiden Studien von der Dieter Mennekes-Umweltstiftung aus Kirchhundem. Die Stiftung hat darüber hinaus eine Fotodokumentation zu den Rauchgewohnheiten beim rheinischen Kinderkarneval in Auftrag gegeben. Dabei stellte sich heraus, dass nur vier von vierzehn besuchten Veranstaltungen im Raum Köln-Bonn-Düsseldorf rauchfrei waren. Bei sieben Kinderfeiern herrschte zwar im Festsaal ein Rauchverbot. Da aber im Foyer geraucht wurde und die Türen offen standen, zog der Qualm auch in die anderen Räume. Skandalös waren die Zustände in drei Festzelten: Hier wurde permanent und überall geraucht, sogar im Beisein von Säuglingen und Kleinkindern. "Die Kinder werden hier nicht nur vergiftet. Sie lernen auch von klein auf, dass Rauchen und Geselligkeit scheinbar zusammengehören. Mit dieser toxischen Form des Frohsinns muss endlich Schluss sein", so der Stiftungsgründer Dieter Mennekes.

Die drei Untersuchungen verdeutlichen, dass Nichtraucher nur dann wirksam geschützt werden, wenn sämtliche öffentlich zugänglichen Innenräume rauchfrei bleiben. Die beteiligten Institutionen appellieren daher an den Gesetzgeber, die bestehenden Gesetzeslücken zu schließen, die Ausnahmeregelungen in der Gastronomie zu streichen und für die konsequente Umsetzung eines umfassenden Rauchverbotes zu sorgen.

Hintergrund

Im Dezember 2007 hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den Gefahren des Passivrauchens (NiSchG NRW) erlassen. Es beinhaltete Rauchverbote in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs-, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie auf Flughäfen, die am 1. Januar 2008 in Kraft traten. Ein Rauchverbot im Gastgewerbe trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 wurden die Bestimmungen zum Rauchverbot in Gaststätten revidiert. Diese revidierte Fassung ist seit dem 18. Juli 2009 in Kraft. Sie enthält eine Reihe von Ausnahmeregelungen für die Gastronomie, die das Rauchen in Raucherräumen, Rauchergaststätten und Raucherclubs sowie in Festzelten und auf Brauchtumsveranstaltungen ermöglichen.

Für das Land Nordrhein-Westfalen liegen bislang kaum belastbare und repräsentative Daten dazu vor, in welchem Umfang und in welcher Weise Gastronomen von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen. Um empirisch fundierte Aussagen über die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes machen zu können, hat das Deutsche Krebsforschungszentrum im Februar 2011 in Nordrhein-Westfalen eine landesweite Gaststättenstudie durchgeführt.

Methodik der Datenerhebung

Die Studie zur Evaluation des Nichtraucherschutzes in der nordrhein- westfälischen Gastronomie umfasste eine Begehung aller Gaststätten in den Innenstadtbereichen von 15 Städten. Aus jedem der fünf Regierungsbezirke des Bundeslandes wurden drei Städte verschiedener Größe (Großstadt, mittelgroße Stadt, Kleinstadt) ausgewählt, die insgesamt ein repräsentatives Abbild der Städtelandschaft in NRW ergeben.

In den Innenstadtgebieten der ausgewählten Städte wurden im Februar 2011 in den Abendstunden sämtliche Straßen abgelaufen und alle geöffneten und öffentlich zugänglichen Gaststätten begangen, die Getränke oder Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten. Für jede begangene Gaststätte wurde ein Fragebogen ausgefüllt, der verschiedene Informationen zur Gaststätte, zur Raucherlaubnis und zur Beschilderung abfragte. Insgesamt liegen Daten von 2.046 Gaststätten vor, dies entspricht rund 7 Prozent aller Gaststättenbetriebe in Nordrhein-Westfalen.

Ergebnisse

Rauchfreie Gaststätten: Von den mehr als 2.000 untersuchten Gastronomiebetrieben in NRW sind 65 Prozent rauchfrei, d.h. in jeder dritten Gaststätte wird geraucht. In kleinen und mittelgroßen Städten liegt der Anteil der rauchfreien Betriebe lediglich bei 56 Prozent. Neben der Größe der Stadt spielt auch die Region eine Rolle: Während in Bielefeld 75 Prozent der erfassten Gaststätten rauchfrei sind, gilt dies in Bochum nur für 57 Prozent der Gastronomiebetriebe. Der auffälligste Unterschied ergibt sich jedoch bei der Betrachtung der verschiedenen Gaststättentypen (Abb. 1). Während in der Systemgastronomie nahezu überall das Rauchen verboten ist (98 Prozent), wird in neun von zehn Spielhallen geraucht. Bei den Schankwirtschaften liegt der Anteil der rauchfreien Kneipen und Bars nur bei 15 Prozent. In der speisegeprägten Gastronomie hat sich das Rauchverbot weitgehend durchgesetzt.

Rauchergaststätten: In Einraumgaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 m² darf das Rauchen gestattet werden, wenn keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die Gaststätte als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist. Insgesamt 14 Prozent der untersuchten Betriebe haben sich zu Rauchergaststätten deklariert (n=282). Weitere 10 Prozent sind faktisch Rauchergaststätten, ohne dass dies in irgendeiner Weise kenntlich gemacht wird. Mit dem Nichtraucherschutzgesetz unvereinbar ist zudem, dass 10 Prozent der Restaurants als Rauchergaststätten geführt werden. Am häufigsten wird gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen (Abb. 2). Nur in 8 Prozent der als Rauchergaststätte geführten Betriebe werden sämtliche Vorschriften eingehalten, die laut Gesetz für diese gelten.

Raucherräume: In Mehrraumgaststätten ist die Einrichtung eines separaten Raucherraums erlaubt, der vollständig umschlossen und abgetrennt ist, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche beansprucht und als Raucherraum gekennzeichnet sein muss. Insgesamt bieten nur 4 Prozent aller Gaststätten einen Raucherraum an. Von den im Rahmen der Studie besuchten Gaststätten mit Raucherraum (n=72) verstößt die Mehrzahl gegen die Vorschriften des NiSchG NRW (Abb. 3). So halten viele dieser Gaststätten einen Raucherraum vor, der keine richtige Tür hat oder größer ist als der Nichtraucherbereich. Doch auch in den 29 Prozent der Fälle, in denen der Raucherraum den gesetzlichen Vorschriften entspricht, zeigen sich massive Probleme. Fast bei jedem zweiten Raucherraum stand zum Zeitpunkt der Begehung die Tür zum Nichtraucherbereich offen. Da der Rauch aus dem Raucherraum in den angrenzenden Nichtraucherbereich vordringt ist ein wirksamer Schutz gegen die krebserzeugenden und erbgutveränderten Schadstoffe des Tabakrauchs nicht gegeben. Dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen der Zugang zum Nichtraucherbereich oder zur Toilette nur durch den Raucherraum möglich ist.

Raucherclubs: Raucherclubs nutzen eine Regelung des NiSchG, derzufolge Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist. Da für Raucherclubs das Vereinsrecht anzuwenden ist, muss es sich dabei um Einrichtungen handeln, die eine echte Mitgliederstruktur haben. Die Mitgliedschaft darf für Besucher nicht am Eingang einmalig erwerbbar sein und muss am Eingang kontrolliert werden. Das bedeutet, dass Laufkundschaft keinen Zugang zu Raucherclubs haben darf. Von den in der Studie besuchten Gaststätten werden insgesamt 8 Prozent (n=171) als Raucherclubs geführt. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingangskontrolle fand nur in 19 Prozent der Fälle statt, 81 Prozent der Raucherclubs waren für Laufkundschaft zugänglich. Dies ist aus gesundheitlicher Sicht besonders bedenklich, weil es für Raucherclubs im Gegensatz zu den Rauchergaststätten kaum rechtliche Vorgaben gibt. So wird beispielsweise Jugendlichen der Zugang zu Rauchergaststätten verwehrt, während es für Raucherclubs keine solche Zugangsbeschränkung gibt. Und während Rauchergaststätten keine zubereiteten Speisen anbieten dürfen, können Raucherclubs auch als Restaurant geführt werden.

Fazit

Mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen wird noch immer in jeder dritten Gaststätte geraucht. Daraus ergeben sich nicht nur für die Gäste erhebliche Gesundheitsrisiken, sondern vor allem für die Gastronomiebeschäftigten, die jeden Tag über viele Stunden hinweg den Giftstoffen im Tabakrauch ausgesetzt sind. Während in der Mehrzahl der Restaurants das Rauchen verboten ist, fanden sich in den untersuchten Städten nur wenige Kneipen und Bars, in denen man rauchfrei ein Bier trinken kann. Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes sind an der Tagesordnung: 92 Prozent der Rauchergaststätten halten sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften; 81 Prozent der Rauchclubs verzichten auf die an sich obligatorischen Eingangskontrollen; 70 Prozent der Raucherräume entsprechen nicht den Vorgaben des Gesetzgebers. Selbst dort, wo dies der Fall ist, besteht kein wirksamer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, weil die Tür zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherbereich häufig offen steht.

Die Studie in Nordrhein-Westfalen bestätigt die Erfahrungen, die auch in Spanien beim Nichtraucherschutz gemacht wurden: Je mehr Gesetzeslücken es gibt, umso gravierender werden die Vollzugsprobleme. In der nordrhein-westfälischen Gastronomie wird die Vielzahl der geltenden Ausnahmeregelungen dazu genutzt, den Nichtraucherschutz auszuhebeln. Faire Wettbewerbsbedingungen und einen wirksamen Schutz vor dem Passivrauchen kann es im Gastgewerbe nur dann geben, wenn die bestehenden Gesetzeslücken geschlossen werden und sämtliche Innenräume der Gaststätten rauchfrei sind.


Quellen und weitere Informationen:

Beschwerdeautomat
Beschwerde über Verstoß gegen Gleichstellung behinderter Menschen
Petition zum Schutz der Beschäftigten in der Gastronomie vor Zwangsmitrauchen
Abschiedsbrief an Restaurant wegen Rauchbelastung
Anfrage nach rauchfreien Restaurants
Tabaklobby
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