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Wissenswertes über die
Kollaborateure der Tabakdrogenindustrie


Ahtuell: Bundespräsident Christian Wulff

Produkthaftung von der Tabakindustrie einfordern

[03.07.2005/pk] Angesichts der Misere im deutschen Gesundheitswesen einerseits, und der exorbitanten volkswirtschaftlichen Kosten durch leider immer noch legale Tabakdrogen andererseits, kocht immer wieder die Diskussion um die gesundheitlichen und finanziellen Konsequenzen hoch. Leider beschränkt sich diese Diskussion meistens auf die Frage, welcher Anteil der Tabaksteuer an die Krankenversicherung umverteilt werden soll.

Dabei werden bereits seit Jahren von Wirtschafts- und Gesundheitsexperten weitergehende sinnvolle und notwendige Maßnahmen gefordert. Unlängst veröffentlichte Prof. Eike von Hippel in der Mai-Ausgabe der "Verbraucher und Recht" den Aufsatz "Haftung der Tabakindustrie für Tabakschäden?". Der Autor kritisiert insbesondere die Haltung der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit, die Rauchern bislang keinerlei Anspruch aus einer Delikthaftung der Hersteller zugesteht.

Professor von Hippel bemängelt, dass eine derartige Rechtsprechung von falschen Voraussetzungen ausgeht. Denn faktisch existiert die viel beschworene Eigenverantwortung der Raucher nicht, was für die Haftungsfrage von entscheidender Bedeutung ist. Vielmehr werden über 90 Prozent aller Raucher bereits im Kindesalter zu den Nikotindrogen verführt, wo sie noch nicht mündig sind. Zudem ist der süchtige Raucher nicht willensfrei. Damit fällt ein Mitverschulden des Rauchers nach §254 BGB kaum ins Gewicht.

Dagegen lastet von Hippel der Tabakindustrie ein klares Verschulden an, da diese die Gefahren des Rauchens verleugnet und jahrzehntelang gezielte Falschinformation darüber verbreitet habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Tabakindustrie ihren Produkten bewusst suchtfördernde Substanzen zugesetzt habe.

Nach Ansicht von Hippels begründet vor allem dieser Zusatz suchtfördernder Stoffe und die damit einhergehende Manipulation des Verbrauchers nicht nur eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und §823 BGB, sondern auch aus §826 BGB. Es sei nicht mit dem Artikel 20 des Grundgesetzes vereinbar, dass zivilrechtliche Normen wie die §§823 und folgende so ausgelegt würden, dass Verbraucher selbst bei offensichtlich rechtswidrigen Handlungen schutzlos wären.

Trotz der interessanten Ansätze des Artikels von Prof. von Hippel bleibt ein wichtiger Aspekt leider wieder einmal offen. Denn das Rauchen schadet nicht nur den Rauchern, sondern in ganz erheblichen Maß auch den unfreiwilligen Zwangsmitrauchern. Diese werden in unserer egoistischen Tabakdiktatur leider meistens vergessen.

Fazit: Eine Haftung der Tabakindustrie für die von ihr hervorgerufenen Gesundheitsschäden muss in der deutschen Gesetzgebung unmissverständlich festgeschrieben werden, und damit auch für eine desorientierte Justiz klare Verhältnisse geschaffen werden. Was für zu Recht regressanspruchsberechtigte Raucher gelten sollte, muss natürlich umso mehr den zwangsweise bequalmten Mitmenschen zugesprochen werden.

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