Aktiv Rauchfrei

Bundesratsinitiative zur Schaffung eines Tabakkontrollgesetzes

Dieses Schreiben eignet sich für eine Petition an den Landtag Ihres Bundeslandes (in Berlin: Abgeordnetenhaus; in Bremen: Bremische Bürgerschaft; in Hamburg: Bürgerschaft der Stadt Hamburg). Die Adressen der vorgenannten Institutionen sind bereits in der Auswahlliste (Empfängerauswahl) enthalten.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich damit an Ihren Volksvertreter im Bundestag zu wenden. Den Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises finden Sie auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestags.



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{Absender - Vorname, Name*}
{Adresszusatz}
{Straße, Hausnummer*}
{Postleitzahl*} {Ort*}


{Empfängerauswahl}
{Empfängeradresse*}


{Ort*}, den 23.4.2024




Petition:

Schaffung eines Antidrogengesetzes, eines Tabakkontrollgesetzes und eines umfassenden Nichtraucherschutzgesetzes

Bundesratsinitiative




Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,


Tabakrauch ist entsprechend der WHO Krankheits- und Todesursache Nr. 1 und durch keine andere Einzelmaßnahme könnten mehr Menschenleben gerettet und Krankheiten verhütet werden als durch eine Vermeidung des Zigarettengebrauchs.

Das Rauchen ist somit die gefährlichste und am meisten verbreitete, aber auch vermeidbare Krankheitsursache weltweit und auch in Deutschland. Die rauchfreie Gesellschaft muss daher ein vorrangiges politisches Ziel sein. Ein erster Schritt wäre jedoch die rauchfreie Gesellschaft im öffentlichen Raum und in Innenräumen, das Tabakwerbeverbot und die Abschaffung der Zigarettenautomaten.




Ich beantrage daher eine Bundesratsinitiative des Landes für gesetzliche Regelungen gegen das Rauchen und für einen umfassenden Nichtraucherschutz, das heißt ein Antidrogen-, ein Tabakkontroll- und ein umfassendes Nichtraucherschutzgesetz.




Zudem bitte ich die Damen und Herren Landtagsabgeordneten, in Ihrer Fraktion, interfraktionell und / oder in den entsprechenden Ausschüssen tätig zu werden, mit dem Ziel, in unserem Bundesland eine wirksame Tabakkontrollpolitik zu realisieren.

Ich verweise beispielsweise auf einen interfraktionellen Gesetzesantrag im Bundestag für den Nichtraucherschutz aus dem Jahre 1996 (Bundestagsdrucksachen 13/6100), dem in namentlicher Abstimmung Frau Dr. Merkel und die Mehrheit von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS im Jahr 1998 zugestimmt haben (Plenarprotokoll 13/216). Ebenso hat die heutige Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel im Jahr 2001 einen Gesetzesantrag zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz mitunterzeichnet (Bundestagsdrucksache 14/3231), der mehrheitlich vom Bundestag angenommen wurde (Plenarprotokoll 14/173).

Ich erinnere ferner daran, dass die frühere Gesundheitsministerin Frau Dr. Süßmuth (CDU) bereits Gesetze zur Reduzierung des Rauchens geplant hatte und weitere Maßnahmen, u. a. die Abschaffung der Tabakautomaten.

Grundsätzlich müssen alle Menschen wirksam vor jeder Exposition des Schadstoffgemisches Tabakrauch (bis zu 50 Krebs erzeugenden Stoffen und ca. 4.000 anderen Giftstoffen) geschützt werden. Das Zwangsberauchen bzw. Passivrauchen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss strafrechtlich verfolgt werden, da auch Kinder und Jugendliche durch Zwangsberauchen erkranken und zu Tode kommen bzw. getötet werden.

Das Rauchen von Tabakprodukten hat die folgenreichsten negativen Auswirkungen aller Drogen sowohl für Raucherinnen und Raucher als auch für Passivraucherinnen und Passivraucher bzw. die Zwangsberauchten.

Etwa 30% der erwachsenen Bevölkerung sind nikotindrogensüchtig, 70% bis 80% aller Raucherinnen und Raucher sind tabakabhängig. Zum Vergleich: Vom Alkohol sind etwa 1 - 2 % abhängig bzw. süchtig. Nikotin wird daher zu Recht als die gefährlichste Droge bezogen auf die Gesamtbevölkerung bezeichnet.

In Deutschland sterben nach amtlichen Schätzungen jährlich bis zu 140.000 Menschen an den Folgen des Rauchens. Das sind täglich ca. 380 Menschen, was der Passagierzahl eines Jumbo-Jets entspricht. Das sind jährlich mehr Todesfälle als durch AIDS, Alkohol, illegale Drogen, Unfälle, Morde und Suizide. Wegen dieser unfassbar vielen Rauchertoten pro Jahr, die den Einwohnern einer Stadt (z. B. Heidelberg) entsprechen, kann man von einem kriegsähnlichen Zustand gegen die Gesundheit und das Leben sprechen.

Da das Zwangsberauchen bei sehr vielen Raucherinnen und Rauchern zu einem rücksichtslosen Gewohnheitsrecht geworden ist, leiden sehr viele Nichtraucherinnen und Nichtraucher unter dem Passivrauchen.
Viele Raucherinnen und Raucher sind zugleich Opfer der Nikotinsucht und Täterinnen und Täter, indem sie andere Menschen zwangsberauchen. Besonders verwerflich ist es, wenn Erwachsene - in der Regel Eltern - Kinder dem Passivrauch aussetzen, da die Kinder nicht nur beeinträchtigt werden, sondern vom Tabakrauch krank werden und als sog. Passivrauchopfer sterben können. Beispielsweise ist ein Teil der toten Kinder durch den plötzlichen Kindstod auf rauchende Eltern zurückzuführen!

Es müssen daher unverzüglich umfassende Regelungen zur Ausschaltung bzw. zur Eindämmung des Rauchens im öffentlichen und im nichtöffentlichen Raum geschaffen werden.
Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sterben über 3300 Menschen durch sog. Passivrauchen oder Zwangsberauchen allein in Innenräumen.




"Zigaretten sind die einzigen frei verfügbaren Handelsprodukte, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Abhängigkeit, schweren Gesundheitsschäden und vorzeitigem Tod führen können".




Zitat auf der Webseite http://www.stmugv.bayern.de/de/gesundheit/giba/rauchen/index.htm des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Dem ist hinzuzufügen: Auch bei den sog. Passivraucherinnen und Passivrauchern bzw. den Zwangsberauchten bestehen diese die Gesundheit und das Leben bedrohenden Risiken durch Tabakrauch. Bei jedem anderen Produkt würden bei nur wenigen Toten oder einem Gesundheitsrisiko die Öffentlichkeit und die Medien zu Recht sofort verlangen, dass das Produkt aus dem Verkehr gezogen werden muss. Und die Politikerinnen und Politiker würden handeln!

Der Schutz der Arbeitnehmer durch den § 5 der Arbeitstättenverordnung weist zwar in die richtige Richtung, ist jedoch nicht ausreichend, da einerseits selbige nahezu unbekannt ist und anderseits rauchende Arbeitgeber und Betriebsräte zu viel Einfluss gegen eine betriebliche Umsetzung nehmen. Die Gesetze z. B. gegen Körperverletzung gelten für alle Menschen und deshalb befinden sie sich als allgemeines Gesetz im BGB. Daher gehört der Arbeitnehmerschutz vor Zwangsberauchung folgerichtig in ein allgemeines Nichtraucherschutzgesetz. Der Absatz 2 "In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen", ist völlig unakzeptabel, weil er gegen den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gerichtet ist. Unverständlicherweise dient die Vorschrift Süchtigen, die damit andere schädigen dürfen. Die Situation verschärft sich für die Zwangsberauchten wegen der knappen Arbeitsplätze. Um also einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu halten, muss die Gesundheitsgefährdung klaglos akzeptiert werden! So werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Gastronomie zum Passivrauchen und in der Folge zum möglichen Krankwerden gezwungen oder verlieren ihr Leben durch das Passivrauchen! Zudem verstößt die Vorschrift gegen GG Art 2, in dem es heißt, jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und Gesundheit.


Die Pflicht des Staates umfasst die Pflicht zur Risikoabwehr. Der Staat hat daher auch eine Fürsorgepflicht für die Gesundheit der Raucherinnen und Raucher, andernfalls könnte man im Umkehrschluss alle Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge in Abrede stellen. Sollte diese wesentliche Aufgabe des Staates in Zweifel gezogen werden, könnte man z. B. illegale Drogen freigeben oder Zahnpflegeaktionen an Schulen einstellen.

Zudem droht in einigen afrikanischen Ländern eine ökologische Katastrophe, weil zum Trocknen von Tabak riesige Waldregionen verheizt werden (für ein Kilogramm Tabak werden 150 kg Holz benötigt).
Auf vielen Zigarettenpackungen ist zu lesen: "Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu".




Bitte beantworten Sie mir in diesem Zusammenhang folgende Fragen:




Wie kann ich ohne rechtliche Handhabe bzw. Vorschrift eine Raucherin oder einen Raucher veranlassen, dass sie oder er sofort das Rauchen in meiner Gegenwart einstellt, d. h. innerhalb kürzester Zeit und ohne Diskussion es unterlässt, mich durch den gesundheitschädlichen Tabakrauch einem Gesundheitsrisiko auszusetzen bzw. mich zu schädigen? Warum beinhaltet diese gewichtige Aussage keine rechtlichen Konsequenzen für die Person, die andere Menschen oder mich schädigt?


Es sind folgende Maßnahmen zur Eindämmung des Rauchens gesetzlich zu regeln:


I. Allgemeines


1) Die Regelungen zum Tabak müssen aus dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) herausgenommen werden und in ein neu zu erstellendes Antidrogengesetz (ADG) bzw. in ein Tabakkontrollgesetz (TKG) und in ein umfassendes Nichtraucherschutzgesetz aufgenommen werden.

2a) Nikotin muss im Antidrogen-/Tabakkontroll- und Nichtraucherschutzgesetz als Droge und Tabak als Lieferant dieser Droge, die Tabakindustrie als das benannt werden, was sie tatsächlich ist: eine Tabak-Nikotindrogenindustrie.
2b) Tabakabhängigkeit bzw. Tabaksucht muss als behandlungsbedürftige Erkrankung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen werden.



II. Maßnahmen im Sinne "Raucher als Opfer, Schutz des Rauchers vor seiner Sucht" sowie Tabakprävention



3) Absolutes Werbeverbot für Tabakprodukte

4a) Verbot der Beimengung von Zusatzstoffen zu Tabakprodukten;
Inhaltsstoffe von Zigarettenpapier dürfen nur aus den physikalisch-technisch erforderlichen Mindestbestandteilen bestehen.


4b) Verbot genmanipulierter Tabakpflanzen

5) Anhebung des Rauchverbots von jetzt 16 Jahren auf 18 Jahre;
Verbot der Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren


6) Abgabe von Tabakwaren nur noch in Spezialgeschäften

7) Grundsätzliche Finanzierung aller gesellschaftlicher Folgekosten des Rauchens (ca. 50 Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland!) durch die Tabak-Nikotindrogenindustrie

7a) Finanzierung von Präventionsmaßnahmen und den gesundheitlichen Folgekosten des Rauchens bei den Leistungsträgern (Krankenkassen) im Rahmen der ca. 5 Milliarden Euro Folgekosten des Rauchens im Gesundheitswesen durch die Tabak-Nikotindrogenindustrie

7b) Finanzierung von ca. 14 Milliarden Euro Kosten durch den Arbeitsausfall von Raucherinnen und Rauchern durch die Tabak-Nikotindrogenindustrie

7c) Finanzierung von Entwöhnungskursen von abhängigen bzw. suchtkranken Raucherinnen und Rauchern durch die Tabak-Nikotindrogenindustrie über die Krankenkassen

8) Hohe und gleiche Besteuerung aller Tabakprodukte

9) Schrittweise Umwandlung der Tabaksteuer in eine zweckgebundene Abgabe. Sie ist ausschließlich für Prävention, Aufklärung, Entwöhnung und für andere Folgekosten des Tabakgebrauchs zu verwenden

10) Verbot kommerzieller nikotinhaltiger Tabakersatzprodukte




III. Maßnahmen im Sinne "Raucher als Täter" und Nichtraucherschutz



11) Kein Rechtsanspruch auf Tabakgebrauch

12) Rücksichtspflicht der Raucherinnen und Raucher

13/1) Generelles und grundsätzliches Rauchverbot in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und Personen, die nicht selbstbestimmt handeln können

13/2) Generelles und grundsätzliches Rauchverbot an bestimmten Orten - auch in Innenräumen - und ein Verbot des Aufstellens und Einrichtens von Aschern an diesen Orten:

a) Öffentliche Plätze und Straßen

b) Auf dem Gelände von Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen

c) Verkehrsmittel, Bahnhöfe, Haltestellen, Flughäfen, Boots-, Schiffs- und Fähranlegern; in Neufahrzeugen sind keine Anzündhilfen zuzulassen

d) Arbeitsplätze; der Absatz 2 des § 5 der Arbeitsstättenverordnung muss entfallen; keine Zustimmungspflichtigkeit des Betriebsrates

e) Gastronomie, innerhalb und außerhalb von Gebäuden, bei Tanzveranstaltungen

f) Arztpraxen

g) Krankenhäuser

h) Öffentliche Gebäude

i) Sportstätten, Schwimmbäder, Freizeitanlagen

j) Kundgebungen und Aufzüge unter freiem Himmel (Volksfeste, Demonstrationen)

k) In Fluren und Gemeinschaftsräumen von Wohnhäusern

l) In Wohnungen, wenn nichtrauchende Personen, insbesondere Kinder anwesend sind, und auf dazu gehörenden Terrassen und Balkonen, wenn dadurch Tabakrauch oder seine Bestandteile in andere Wohnungen, Gemeinschaftsflure und Gemeinschaftsräume oder auf Balkone und Terrassen Dritter gelangen kann

m) Auf dem Gelände von Kindertagesstätten und Spielplätzen

n) In Kaufhäusern, Einkaufszentren und Arkaden

o) In Telefonzellen

p) In Messezentren und Messehallen

q) In Unterführungen und vor Eingängen, Lüftungsstutzen und Fenstern, die sich öffnen lassen, aller unter (a) - (p) genannten Orte als Barrierefreiheit. Dabei ist die Größe des rauchfreien Bereiches so zu wählen, dass kein Tabakrauch in die unter (a) - (p) genannten Orte driften kann und ein rauchfreier direkter Zugang gesichert ist



In allen diesen Orten sind die Hausherren, aber auch die Mieter, in erster Linie für die Einhaltung des Rauchverbotes verantwortlich.




IV. Gesellschaftliche und politische Verflechtungen sowie Bilder rauchender Personen und Rauchszenen in den Medien



14) Zuschussverbote an die Tabakbranche

a) Verbot von Subventionen für den Tabakanbau in der EU, weder direkt noch indirekt

b) Verbot von Zuschüssen an tabakverarbeitende Betriebe und Betriebe zur Herstellung von tabakverarbeitenden Maschinen

c) Verbot von Zuschüssen an Vereine, in deren Räumlichkeiten und auf deren Gelände oder bei deren Veranstaltungen geraucht werden darf

15) Verbot von Spenden, Sponsoring, Verteilung von Geschenken und Preisgeldern oder sonstiger Zuwendungen durch die Tabakindustrie

16) Verbot der Beteiligung der Tabakindustrie an gemeinnützigen Stiftungen

17) Pflicht, den Geldgeber wissenschaftlicher Publikationen zum Thema Tabak und Nikotin in der Veröffentlichung zu nennen

18) Das Rauchen in allen Medien, das heißt Bilder rauchender Personen und Rauchszenen muss untersagt werden. Vor allem für Kinder und Jugendliche wird dadurch eine nachahmenswerte gefährliche gesellschaftliche Normalität von Erwachsensein suggeriert





V. Ahndung



19) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen eines Antidrogengesetzes, eines Tabak-Kontrollgesetzes und eines umfassenden Nichtraucherschutzgesetzes sind mit hohen Bußgeldern zu ahnden. Passiv- bzw. Zwangsberauchen von Kindern oder Jugendlichen muss strafrechtlich als Offizialdelikt verfolgt werden.


Mit freundlichen Grüßen


{Absender - Vorname, Name*}