Aktiv Rauchfrei

Petition: Schaffung eines Antidrogengesetzes / Tabak-Kontrollgesetzes

Dieses Schreiben eignet sich für eine Petition, wie auch als Brief an Politiker, die im Bereich des Gesundheitswesen und der sozialen Belange tätig sind. Es empfiehlt sich, dieses Schreiben an die zur Auswahl stehenden Bundesorgane (Petitionsausschuss, Bundesgesundheitsministerium, Gesundheitsausschuss des Bundesrats), als auch an die entsprechenden Organe Ihres Bundeslandes zu senden. Die Adressen der vorgenannten Institutionen sind bereits in der Auswahlliste enthalten.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich damit an Ihren Volksvertreter im Bundestag zu wenden. Den Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises finden Sie auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestags.

Diese Petition ist auch in Form von PDF-Dateien zum Herunterladen verfügbar:


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{Absender - Vorname, Name*}
{Adresszusatz}
{Straße, Hausnummer*}
{Postleitzahl*} {Ort*}


{Empfängerauswahl}
{Empfängeradresse*}


{Ort*}, den 28.3.2024




Petition:

Schaffung eines Antidrogengesetzes / Tabak-Kontrollgesetzes



{Anrede} {Titel, Empfängername},

das Rauchen ist eine der gefährlichsten und am meisten verbreitete vermeidbare Gesundheitseinwirkung. Die rauchfreie Gesellschaft muss daher das politische Ziel sein. Derzeit lässt sich dieses Ziel leider noch nicht realisieren. Ein Etappenziel wäre jedoch die rauchfreie Gesellschaft im öffentlichen Raum.




Ich beantrage daher eine umfassende gesetzliche Regelung zum Schutz der Raucher und Nichtraucher.




Ebenso fordere ich die Damen und Herren MdBs auf, in Ihrer Fraktion, interfraktionell und / oder in den entsprechenden Ausschüssen tätig zu werden.

Ich erinnere an einen interfraktionellen Gesetzesantrag für den Nichtraucherschutz aus dem Jahre 1996 (Bundestagsdrucksachen 13/6100) dem in namentlicher Abstimmung Frau Dr. Merkel und die Mehrheit von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS im Jahr 1998 zugestimmt hat (Plenarprotokoll 13/216). Ebenso hat Frau Dr. Merkel im Jahr 2001 einen Gesetzesantrag zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz mit unterzeichnet (Bundestagsdrucksache 14/3231), der mehrheitlich vom Bundestag angenommen wurde (Plenarprotokoll 14/173).

Ich erinnere ferner daran, dass die frühere Gesundheitsministerin Frau Dr. Süßmuth (CDU) bereits Gesetze zur Reduzierung des Rauchens geplant hatte, u. a. Abschaffung der Tabakautomaten.

Grundsätzlich müssen alle Nichtraucher wirksam vor jeder Exposition des Schadstoffgemisches Tabakrauch (bis zu 50 krebserzeugende Stoffe und ca. 4.000 andere Giftstoffe) geschützt werden. Das Zwangsberauchen muss strafrechtlich als Körperverletzung geahndet werden können. Wenn Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beraucht werden, sollte dies als Kindesmisshandlung geahndet werden können.

Das Rauchen von Tabakprodukten hat die folgenreichsten negativen Auswirkungen aller legalen Drogen sowohl für Raucher als auch für Passivraucher bzw. die Zwangsberauchten.

Etwa 30% der erwachsenen Bevölkerung sind nikotindrogensüchtig, 70% bis 80% aller Raucher sind tabakabhängig. Zum Vergleich: Vom Alkohol sind etwa 1 - 2% abhängig. Nikotin wird daher zu Recht als die gefährlichste Droge bezogen auf die Gesamtbevölkerung bezeichnet.

In Deutschland sterben nach amtlichen Schätzungen jährlich bis zu 140 000 Menschen an den Folgens des Rauchens. Das sind täglich ca. 380 Menschen, was der Passagierzahl beim Absturz eines Jumbo-Jets entspricht. Das sind jährlich mehr Todesfälle als durch AIDS, Alkohol, illegale Drogen, Unfälle, Morde und Suizide. Da das Zwangsberauchen bei sehr vielen Rauchern zu einem falschen Gewohnheitsrecht geworden ist leiden sehr viele Nichtraucher unter dem Passivrauchen.

Viele Raucher sind zugleich Opfer der Nikotinsucht und Täter in der Hinsicht, in dem sie andere Menschen zwangsberauchen. Daher müssen umfassende Regelungen zur Eindämmung des Rauchens im öffentlichen und teilweise im nichtöffentlichen Raum geschaffen werden.

Der Staat hat eine Fürsorgepflicht für die Gesundheit der Raucher, andernfalls könnte man im Umkehrschluss alle Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge in Abrede stellen. Sollte diese wesentliche Aufgabe des Staates in Zweifel gezogen werden, könnte man z. B. illegale Drogen freigeben oder Zahnpflegeaktionen an Schulen einstellen.

Zudem droht in einigen afrikanischen Ländern eine ökologische Katastrophe, weil zum Trocknen von Tabak riesige Waldregionen verheizt werden (für ein Kilogramm Tabak werden 150 kg Holz benötigt).

Weiterhin sind folgende Maßnahmen zur Eindämmung des Rauchens gesetzlich zu regeln:


I. Allgemeines




1) Herausnahme der Regelungen zum Tabak aus dem Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz (LMBG) und Einfügung in ein neu zu erstellendes Antidrogengesetz (ADG) bzw. hilfsweise Schaffung eines Tabakkontrollgesetzes (TKG)

2) Nennung des Nikotins im Antidrogengesetz als Droge und Tabak als Lieferant dieser Droge


II. Maßnahmen im Sinne "Raucher als Opfer, Schutz des Rauchers vor seiner Sucht"




3) Absolutes Werbeverbot für Tabakprodukte

4a) Verbot der Beimengung von Zusatzstoffen zu Tabakprodukten;
Inhaltsstoffe von Zigarettenpapier dürfen nur aus den physikalisch-technisch erforderlichen Mindestbestandteilen bestehen.


4b) Verbot des Einsatzes von genmanipulierte Tabakpflanzen

5) Anhebung des Rauchverbots auf 21 Jahre;
Verbot der Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 21 Jahren


6) Abgabe von Tabakwaren nur noch in Spezialgeschäften

7) Finanzierung von Präventionsmaßnahmen und Folgekosten durch die Tabakindustrie

8) Finanzierung von Entwöhnungskursen durch die Krankenkassen

9a) Hohe und gleiche Besteuerung aller Tabakprodukte

9b) Schrittweise Umwandlung der Tabaksteuer in eine zweckgebundene Abgabe. Sie ist ausschließlich für Prävention, Aufklärung und Entwöhnung zu verwenden

10) Verbot von kommerziellen nikotinhaltigen Tabakersatzprodukten


III. Maßnahmen im Sinne "Raucher als Täter"




11) Kein Rechtsanspruch auf Tabakgebrauch

12) Rücksichtspflicht der Raucher

13) Generelles
Rauchverbot an bestimmten Orten und ein Verbot des Aufstellens und Einrichtens von Aschern an diesen Orten


a) Öffentliche Plätze und Straßen

b) auf dem Gelände von Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen

c) Verkehrsmittel, Bahnhöfe, Haltestellen, Flughäfen, Boots-, Schiffs- und Fähranlegern; in Neufahrzeugen sind keine Anzündhilfen zuzulassen

d) Arbeitsplätze; der Absatz 2 des § 5 der Arbeitsstättenverordnung muss entfallen; keine Zustimmungspflichtigkeit des Betriebsrates

e) Gastronomie, innerhalb und außerhalb von Gebäuden, bei Tanzveranstaltungen

f) In Gegenwart von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren

g) Krankenhäuser, Arztpraxen

h) Öffentliche Gebäude

i) Sportstätten, Schwimmbäder, Freizeitanlagen

j) Kundgebungen und Aufzüge unter freiem Himmel (Volksfeste, Demonstrationen)

k) In Fluren und Gemeinschaftsräumen von Wohnhäusern

l) In Wohnungen und auf dazu gehörenden Terrassen und Balkonen, wenn dadurch Tabakrauch oder seine Bestandteile in andere Wohnungen, Gemeinschaftsflure und Gemeinschaftsräume oder auf Balkone und Terrassen gelangen kann

m) Auf dem Gelände von Kindertagesstätten und Spielplätzen

n) in Kaufhäusern, Einkaufszentren, Arkaden und Malls

o) in Telefonzellen

p) in Messezentren und Messehallen

q) in Unterführungen und vor Eingängen, Lüftungsstutzen und Fenstern, die sich öffnen lassen, aller unter (a) - (p) genannten Orte als Barrierefreiheit. Dabei ist die Größe des rauchfreien Bereiches so zu wählen, dass kein Tabakrauch in die unter (a) - (p) genannten Orte driften kann und ein rauchfreier direkter Zugang gesichert ist.



In allen diesen Orten sind die Hausherren für die Einhaltung des Rauchverbotes verantwortlich.



IV. Gesellschaftliche und politische Verflechtungen




14) Zuschussverbote an die Tabakbranche

a) Verbot von Subventionen für den Tabakanbau in der EU, weder direkt noch indirekt

b) Verbot von Zuschüssen an tabakverarbeitende Betriebe und Betriebe zur Herstellung von tabakverarbeitenden Maschinen

c) Verbot von Zuschüssen an Vereine, in deren Räumlichkeiten und auf deren Gelände oder bei deren Veranstaltungen geraucht werden darf

15) Verbot von Spenden, Sponsoring, Verteilung von Geschenken und Preisgeldern durch die Tabakindustrie

16) Verbot der Beteiligung der Tabakindustrie an gemeinnützigen Stiftungen

17) Pflicht, den Geldgeber wissenschaftlicher Publikationen zum Thema Tabak und Nikotin in der Veröffentlichung zu nennen


V. Ahndung




18) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des ADGs / TKGs sind zu ahnden


Bitte beachten Sie neben meiner Petition auch die von Herrn Hoppe-Schultze gestellte ausführlichere Petition vom 19.11.2005 sowie die vom 10.02.2005, Petitions-Nr. Pet 2-15-15-21270-030705, welche dem Bundestag vorgelegt werden soll, sowie Eingaben anderer Bundesbürger.


{Absender - Vorname, Name*}